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Allgemeine

Verkaufsbedingungen

(AVB)

1. Allgemeines, Geltungsbereich

Die nachfolgenden AVB gelten nur für Lieferungen und Leistungen von Porcelaingres GmbH, Vetschau (Deutschland) und für Unternehmer als Kunden.

Die nachfolgenden AVB gelten für alle Lieferungen von Porcelaingres GmbH, Vetschau (Deutschland) innerhalb von Deutschland und auch für Bestellungen aus dem Ausland

bei uns.

Die Angebote von Porcelaingres GmbH, Vetschau (Deutschland) sind freibleibend und unverbindlich, sofern wir sie nicht ausdrücklich als verbindlich bezeichnet haben. Unsere

Allgemeinen Geschäftsbedingungen sind auch dann verbindlich, wenn der Vertragspartner in seiner Bestellung auf eigene allgemeine Geschäftsbedingungen, die unseren

widersprechen, verweist. Entgegenstehende oder von unseren Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichende Bedingungen des anderen werden nicht anerkannt und auch

nicht Vertragsbestandteil.

Auch Handelsvertreter, die Aufträge für uns vermitteln, sind nicht berechtigt, von den nachfolgenden AVB abweichende Allgemeine Geschäftsbedingungen oder andere

abweichende vertraglichen Regelungen zu vereinbaren.

2. Bestellung, Auftragsbestätigung, Vertrag

Ein Vertrag kommt durch Bestellung des Kunden (Angebot) und Auftragsbestätigung durch uns (Annahme) zu Stande. Wir können eine Bestellung innerhalb von 2 Wochen

nach Eingang bei uns annehmen. Angebote unsererseits, die einer Bestellung durch den Kunden vorangehen, sind stets frei bleibend. Einer von der Bestellung abweichende

Auftragsbestätigung durch uns ist ein neues Angebot. Dieses Angebot gilt als angenommen, wenn der Kunde - im Falle eines Kaufmanns - auf das kaufmännische

Bestätigungsschreiben schweigt.

3. Gefahrübergang

Unsere Lieferungen für Bestellungen erfolgen generell ab Werk. Abweichende Vereinbarungen müssen individuell und schriftlich vereinbart werden. Wird die Ware auf Wunsch

des Vertragspartners an diesen versendet, so geht mit der Absendung an den Vertragspartner, spätestens mit Verlassen des Lagers, die Gefahr des zufälligen Unterganges

oder der zufälligen Verschlechterung der Ware auf den Vertragspartner über. Dies gilt unabhängig davon, ob die Versendung der Ware vom Erfüllungsort erfolgt und wer die

Frachtkosten trägt.

4. Entsorgung von Verpackungen

Für die Entsorgung von Verpackungen gelten die Regelungen der Verpackungsverordnung, ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der

Verpackung auf eigene Kosten zu sorgen.

5. Liefertermine, Haftung bei Verzug, höhere Gewalt

Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Nebenpflichten, sind wir berechtigt, den uns entstehenden Schaden und Mehraufwendungen ersetzt

zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten. Von uns genannte Liefertermine sind grundsätzlich unverbindlich, es sei denn es ist etwas anderes vereinbart.

Für die Dauer des Transportes von einem von uns beauftragten Spediteur, Paketdienst wird keine Haftung übernommen. Bei als verbindlich zugesagten Lieferfristen beginnen

diese erst mit der Absendung der Auftragsbestätigung, sofern eventuell erforderliche oder vereinbarte Vorleistungen des Vertragspartners rechtzeitig oder ordnungsgemäß

erbracht worden sind. In Verzug geraten wir erst nach schriftlicher Setzung einer angemessenen Nachfrist. Lieferungs-und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt

oder aufgrund sonstiger Ereignisse, die uns die Lieferung erschweren oder unmöglich machen, z.B. Streik, Aussperrung, Feuer-, Wasserschäden, Handelsembargo, Katastrophen

und andere Fälle höherer Gewalt, auch bei Vorlieferanten, haben wir auch bei verbindlich vereinbarten Lieferterminen nicht zu vertreten. Der Vertragspartner kann aus diesem

Grunde zurücktreten. Soweit eine sofortige Lieferung vereinbart ist, kann der Kunde Versand nicht vor Ablauf von 3 Tagen nach Eingang der Auftragsbestätigung verlangen,

sofern die Ware verfügbar ist. Nachträgliche Änderungen des Vertrages führen zu einer angemessenen Verlängerung der Lieferfrist, wenn diese verbindlich vereinbart ist.

6. Zahlung, Zahlungsverzug

Zahlungsort ist Vetschau/Spreewald. Unsere Preise gelten ab Werk, sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt. Mehrwertsteuer ist in unseren Preisen nicht

enthalten. Sie wird in gesetzlicher Höhe gesondert in der Rechnung ausgewiesen. Der Abzug von Skonto bedarf einer besonderen schriftlichen Vereinbarung. Sofern sich

aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis ohne Abzug innerhalb von 10 Tagen ab Rechnungszugang zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen

Bestimmungen über den Zahlungsverzug. Kommt der Vertragspartner in Zahlungsverzug sind wir berechtigt, Verzugszinsen in gesetzlicher Höhe zu berechnen, vorbehaltlich des

Nachweises eines höheren Schadens. Des Weiteren behalten wir uns vor, noch nicht ausgeführte Lieferungen erst nach vollständiger Leistung dieser Zahlung und Vorauszahlung

auszuführen.

7. Wartung und Reinigung von Feinsteinzeugfliesen

Bezüglich der Wartung und Reinigung von Fliesen mit Natur-, strukturierten-und polierten Oberflächen sind die Hinweise zur Erstreinigung nach Verlegung und die Hinweise

für die regelmäßige Unterhaltsreinigung verbindlich und werden dem Kunden bei Erstbestellung übersandt und befinden sich zum Nachlesen auf unserer Internetseite. Die

Herstellerangaben des jeweiligen verwendeten Reinigungsmittels sind zwingend zu beachten.

8. Verlegung von Feinsteinzeugfliesen

Bezüglich der Verlegung der Feinsteinzeugfliesen sind die Hinweise zur Verlegung verbindlich und werden dem Kunden bei Erstbestellung übersandt und befinden sich zum

Nachlesen auf unserer Internetseite.

Eine fachgerechte Verlegung ist unentbehrlich, wenn ein optimales Endergebnis erzielt werden soll. Unsere Feinsteinzeugfliesen können verklebt oder mit Mörtelzement verlegt

werden. Die Auswahl des geeigneten Klebers bzw. Mörtels sowie dessen Anwendung richten sich nach den Angaben der Herstellerfirma und sind zu beachten.

9. Aufrechnung

Der Kunde kann nur mit Gegenansprüchen aufrechnen, die rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von uns anerkannt sind.

10. Eigentumsvorbehalt, Sicherungsabtretung

Bis zur vollständigen Begleichung aller Forderungen aus der laufenden Geschäftsbeziehung behalten wir uns das Eigentum an der gelieferten Ware vor.

Der Kunde ist verpflichtet, uns bei Pfändungen oder Stellung von Insolvenzanträgen oder sonstigen Eingriffen Dritter unverzüglich schriftlich zu unterrichten. Der Kunde ist

berechtigt, die Ware im ordentlichen Geschäftsgang weiterzuverkaufen. Er tritt jedoch bereits jetzt alle Forderungen gegen Dritte, die durch die Weiterveräußerung zu seinen

Gunsten entstehen, als Sicherheit an uns ab. Die Verarbeitung der Ware durch den Kunden wird stets für uns vorgenommen. Wird die Ware hierbei mit einem Grundstück

verbunden, tritt der Kunde bereits jetzt alle Forderungen gegen Dritte, die durch die Verbindung der Ware mit einem Grundstück zu seinen Gunsten entstehen, als Sicherheit

an uns ab.

Die vorgenannte Sicherungsabtretungen sind der Höhe nach auf den von uns für die weiterverkaufte oder verarbeitete Ware in Rechnung gestellten Betrag begrenzt. Wir

nehmen die Abtretungen an. Der Kunde bleibt zur Einziehung der Forderung berechtigt, wir behalten uns aber vor, die Forderungen selbst einzuziehen, sobald der Kunde

in Zahlungsverzug gerät. Wir verpflichten uns, zur Sicherheit abgetretene Forderungen auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als deren realisierbarer Wert die zu

sichernde Forderung um mehr als 10 % übersteigt.

11. Mängelgewährleistung, Verjährung

Für Ware 2. oder 3. Wahl (d.h. Farbunterschiede, Qualität Abweichungen im Material und in der Beschaffenheit), die als solche gekennzeichnet sind, sind sämtliche

Mängelgewährleistungsansprüche ausgeschlossen, da es sich nicht um Mängel handelt.

Auch handelt es sich nicht um Mängel bei Schäden, die zurückzuführen sind auf die betriebs-und altersbedingte Abnutzung und den normalen Verschleiß, unsachgemäßen

Gebrauch, Bedienungsfehler, Brand, Blitzschlag, Feuchtigkeit oder sonstige Verarbeitungsfehler.

Produkte der Marke Porcelaingres sind in Mustern und Farbgebung natürlichen Materialien nachgebildet. Varianten in Mustern und Nuancen der Farbgebung sind deshalb

besondere Qualitätsmerkmale und stellen keinen Mangel dar.

Rechte des Kunden bei Sachmängeln setzen voraus, dass der Kunde für den Fall, dass es sich um ein Handelsgeschäft handelt, die Ware unverzüglich nach Ablieferung, soweit

dies nach ordnungsgemäßem Geschäftsgang tunlich ist, zu untersuchen hat und, wenn sich ein Mangel zeigt, und diesen unverzüglich anzuzeigen hat. Unterlässt der Kunde

die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass sich um ein Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel,

so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. Zur Erhaltung der Rechte

des Kunden genügt die rechtzeitige Absendung der Anzeige.

Die im vorgenannten Absatz getroffenen Vorschriften gelten nicht, wenn der Mangel arglistig durch uns verschwiegen wurde.

Im Übrigen gelten die gesetzlichen Gewährleistungsregelungen für den Verkauf und die Lieferung von Wand-und Bodenfliesen.

Für die Verjährung der Mängelansprüche gelten die gesetzlichen Fristen für den Verkauf und die Lieferung von Wand-und Bodenfliesen. Die Verjährung beginnt mit der

Ablieferung der Ware beim Kunden.

12. Schiedsgutachten bei Streitigkeiten über Sachmängel

Kann bei Meinungsverschiedenheiten über die Mängelfreiheit unserer Ware, über deren Bestehen oder deren Beseitigung oder den Minderwert gelieferter Ware (einschließlich

der Streitigkeiten über die Zahlung des vollständigen Kaufpreises im Mangelfall mit Ausnahme der von uns eingeleiteten Mahnverfahren wegen nicht vollständiger oder nicht

rechtzeitiger Kaufpreiszahlung) zwischen den Parteien keine Einigung erzielt werden, entscheidet das Urteil eines öffentlich bestellten und vereidigten Sachverständigen als

Schiedsgutachter. Können sich die Parteien nicht innerhalb von 2 Wochen nach Aufforderung durch eine Partei auf einen bestimmten Sachverständigen einigen, wird ein

öffentlich bestellter und vereidigter Sachverständiger durch die Industrie-und Handelskammer Cottbus, der für beide Teile verbindlich ist, bestimmt. Der nach den Feststellungen

des Gutachters unterliegende Teil trägt die entstehenden Kosten des Gutachters, bei teilweisem Unterliegen bestimmt sich die Verteilung der Kosten nach Umfang des Obsiegens

und Unterliegens. Die Feststellungen des Sachverständigen sind für die Parteien hinsichtlich der Frage des Bestehens oder Nichtbestehens der Mängel und der Bewertung

verbindlich und einer gerichtlichen Überprüfung analog §§ 317, 319 BGB nur wegen offenbarer Unrichtigkeiten zulässig.

Ein Schiedsgutachten soll jedoch nicht eingeholt werden, soweit der wirtschaftliche Schaden niedriger ist, als die voraussichtlichen Kosten eines einzuholenden Schiedsgutachtens.

13. Allgemeine Haftungsbegrenzung

Wir haften nicht für fahrlässige Verletzungen von Vertragspflichten, soweit es sich hierbei nicht um wesentliche Vertragspflichten handelt. Der Haftungsausschluss bzw. die

Haftungsbegrenzung gilt nicht für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder

einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen. Der Ausschluss bzw. die Begrenzung der Haftung

gilt auch nicht für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung unsererseits oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines

gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen von uns beruhen.

14. Schiedsvereinbarung

Mit Ausnahme von Streitigkeiten, welche unseren Anspruch auf rechtzeitige und vollständige Zahlung des Kaufpreises zum Gegenstand haben, ohne dass es sich um Mängelfälle

handelt und für von uns eingeleitete Mahnverfahren wegen unvollständiger oder nicht rechtzeitiger Kaufpreiszahlung - auch im Mangelfall- für die es somit bei der Zuständigkeit

der staatlichen Gerichtsbarkeit verbleiben soll, werden alle Streitigkeiten, die sich aus dem mit dem Kunden abgeschlossenen Verträgen-einschließlich der Streitigkeiten über

deren Gültigkeit-ergeben mit Ausnahme der in Punkt 12 genannten Fälle, nach der Schiedsordnung der Deutschen Institution für Schiedsgerichtsbarkeit e.V. (DIS) unter

Ausschluss des ordentlichen Rechtsweges und unter Anwendung des materiellen Rechts der Bundesrepublik Deutschland endgültig entschieden. Das Schiedsgericht besteht aus

3 Schiedsrichtern. Ort der Schiedsverhandlung ist Cottbus. Die Verfahrensprache ist Deutsch. Das Schiedsgericht wird auch eine Kostenentscheidung treffen.

15. Urheberrechte

Mit Copyrights von Porcelaingres GmbH, Vetschau (Deutschland) behält sich Porcelaingres GmbH, Vetschau (Deutschland) alle Rechte vor. Text, Bilder, Grafiken, Sound,

Animation und Videos sowie deren Anordnung auf den von Porcelaingres verwendeten Materialien und Websites unterliegen dem Schutz des Urheberrechts und anderer

Schutzgesetze. Der Inhalt der von Porcelaingres verwendeten Materialien sowie der Website von Porcelaingres darf nicht zu kommerziellen Zwecken kopiert, verbreitet, verändert

oder Dritten zugänglich gemacht werden. Wir weisen darauf hin, dass auch die von Porcelaingres in den Materialien verwendeten Bilder und auf den Websites von Porcelaingres

enthaltenen Bildern teilweise dem Urheberrecht Dritter unterliegen. Durch die Allgemeinen Verkaufsbedingungen und durch die Website von Porcelaingres wird keine Lizenz zur

Nutzung des geistigen Eigentums von Porcelaingres oder Dritten erteilt.

16. Gerichtsstand

Für den Fall, dass es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann handelt, ist Gerichtsstand das für den Sitz der Gesellschaft in Vetschau maßgebliche Gericht.

Bestellungen und Lieferungen unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland. Die Anwendung des internationalen Kaufrechtsgesetzes ist ausgeschlossen. Erfüllungsort

ist nach unserer Wahl Vetschau.

17. Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen des Vertrages mit dem Kunden einschließlich dieser AVB ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hierdurch die Gültigkeit

der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die ganze oder teilweise unwirksame Bestimmung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der

unwirksamen möglichst nahe kommt.